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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge –
lange vorher geplant.

Übergabe an die Familie, Verkauf an Dritte oder Aufgabe des Betriebs. Alle drei Wege haben eigene steuerliche Regeln, und alle drei brauchen Vorlauf. Fünf bis zehn Jahre sind kein zu langer Zeitraum.

Stephan Brunn, Steuerberater und Gesellschafter der B3 Steuerberatungsgesellschaft

Das Thema, das immer warten kann

Kaum ein Thema wird so verlässlich verschoben wie die Nachfolge. Das ist verständlich, denn es geht um den Rückzug aus etwas, das man aufgebaut hat, und um Gespräche in der Familie, die niemand gern beginnt. Steuerlich ist das Verschieben aber teuer, weil fast alle wirksamen Instrumente an Zeiträume gebunden sind.

Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Umstrukturierungen laufen mit Sperrfristen von sieben Jahren. Die Verschonung von Betriebsvermögen verlangt Behaltens- und Lohnsummenfristen von fünf oder sieben Jahren. Wer diese Uhren früh startet, gestaltet. Wer sie spät startet, verwaltet nur noch das Ergebnis.

Was wir in der Nachfolge übernehmen

  • Bestandsaufnahme: Struktur, Werte, Verträge, Verflechtungen
  • Bewertung nach vereinfachtem Ertragswertverfahren, Prüfung eines niedrigeren Werts
  • Prüfung der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und ihrer Voraussetzungen
  • Nutzung persönlicher Freibeträge über gestaffelte Übertragungen
  • Gestaltung mit Nießbrauch, Versorgungsleistungen oder Rückfallklauseln
  • Umstrukturierung im Vorfeld, etwa Aufbau einer Holding
  • Steuerliche Begleitung eines Verkaufs an Dritte, einschließlich Kaufpreisstruktur
  • Betriebsaufgabe und Verpachtung: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
  • Abstimmung mit Notar, Rechtsanwalt und Familie

Übergabe in der Familie

Bei der Übertragung an Kinder greifen zwei Ebenen. Zuerst die Verschonung des Betriebsvermögens: Unter Voraussetzungen bleiben 85 Prozent steuerfrei, bei der Optionsverschonung sogar der volle Wert. Beides ist an Behaltensfristen und, ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl, an Lohnsummen gebunden. Wird der Betrieb innerhalb der Frist verkauft oder aufgegeben oder sinkt die Lohnsumme zu stark, entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend.

Wichtig ist dabei die Frage, was überhaupt begünstigt ist. Verwaltungsvermögen, also vermietete Grundstücke an Dritte, Wertpapiere oder überschüssige liquide Mittel, ist es in weiten Teilen nicht. Wer über Jahre Liquidität im Unternehmen aufgebaut hat, transportiert sie unter Umständen ungünstig mit. Das lässt sich vorher bereinigen, aber eben nur vorher.

Darüber liegt die zweite Ebene: der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind, alle zehn Jahre neu. In Kombination mit gestaffelten Übertragungen lassen sich damit auch größere Vermögen weitgehend unbelastet übertragen, wenn früh begonnen wird. Für Immobilien außerhalb des Betriebs gilt dieselbe Logik, dazu mehr unter Immobilien.

Nachfolge ist kein Termin, sondern ein Zeitraum. Die wirksamen Instrumente brauchen sieben bis zehn Jahre Vorlauf.

Wenn der Übergeber die Kontrolle behalten will

Der häufigste Einwand gegen eine frühe Übertragung ist nicht steuerlich, sondern menschlich: Man will nicht abgeben, solange man noch arbeitet, und man will versorgt sein. Dafür gibt es Instrumente. Der Nießbrauch lässt die Erträge beim Übergeber, während die Substanz übergeht. Versorgungsleistungen sichern eine laufende Zahlung ab. Stimmrechtsgestaltungen im Gesellschaftsvertrag halten die Entscheidungsgewalt, auch wenn die Anteile bereits übertragen sind. Und Rückfallklauseln greifen, wenn der Nachfolger vorverstirbt oder das Vorhaben scheitert.

Jedes dieser Instrumente hat steuerliche Nebenwirkungen, etwa auf die Abschreibungsberechtigung oder auf die Verschonung. Deshalb gehört die Gestaltung durchgerechnet, bevor sie in den Vertrag geht.

Verkauf an Dritte

Steht kein Nachfolger in der Familie bereit, ist der Verkauf der übliche Weg. Steuerlich entscheidet die Struktur, in der die Anteile liegen. Ein Verkauf aus dem Privatvermögen wird zu sechzig Prozent besteuert. Liegen die Anteile in einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn dort weitgehend unbelastet, solange er in der Struktur bleibt. Der Aufbau dieser Struktur muss allerdings vor dem Verkauf abgeschlossen sein und die Sperrfrist beachten. Näheres dazu unter Unternehmen.

Daneben spielt die Vorbereitung der Zahlen eine Rolle. Käufer und deren Berater sehen sich die Abschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre an, prüfen Sondereffekte und normalisieren das Ergebnis. Ein Abschluss, der jahrelang auf minimale Steuer optimiert wurde, senkt in diesem Moment den Kaufpreis. Wer einen Verkauf plant, sollte diese Richtung einige Jahre vorher ändern, dazu mehr beim Jahresabschluss.

Aufgabe und Verpachtung

Wird der Betrieb aufgegeben, werden die stillen Reserven auf einen Schlag aufgedeckt, insbesondere im Grundvermögen. Ab dem 55. Lebensjahr stehen dafür ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung, jeweils einmal im Leben und nur auf Antrag. Diese beiden Vergünstigungen sollte man nicht ungeplant verbrauchen.

Wer die Aufdeckung vermeiden will, kann den Betrieb im Ganzen verpachten und die Aufgabe nicht erklären. Der Betrieb besteht dann steuerlich fort, die Aufdeckung wird verschoben. Das ist ein sinnvoller Zwischenschritt, verlangt aber eine bewusste Entscheidung und laufende Aufmerksamkeit, weil eine ungewollte Zwangsaufgabe später besonders unangenehm ist.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Wie viel Vorlauf braucht eine Nachfolge?

Steuerlich wirken die meisten Instrumente über Zeiträume. Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, Umstrukturierungen ziehen Sperrfristen von sieben Jahren nach sich, die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verlangen Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf bis sieben Jahren. Wer fünf bis zehn Jahre vorher beginnt, hat alle Optionen. Wer ein Jahr vorher fragt, hat wenige.

Was kostet die Übergabe an die eigenen Kinder?

Das hängt vom Wert des Betriebsvermögens und von den Verschonungsregeln ab. Bei begünstigtem Betriebsvermögen sind unter Voraussetzungen 85 oder sogar 100 Prozent steuerfrei, dazu kommt der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind. In vielen Fällen lässt sich die Übergabe damit steuerfrei gestalten, allerdings nur bei Einhaltung der Fristen.

Wie wird ein Unternehmen bewertet?

Für steuerliche Zwecke gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren als Auffangregelung: Der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre wird mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert. Das führt bei ertragsstarken Betrieben häufig zu hohen Werten. Ein niedrigerer gemeiner Wert lässt sich nachweisen, etwa über ein Gutachten nach anerkannten Grundsätzen. Bei einem Verkauf an Dritte gilt ohnehin der verhandelte Preis.

Was passiert, wenn niemand übernehmen will?

Dann bleiben Verkauf an Dritte, Verpachtung des Betriebs oder Betriebsaufgabe. Alle drei sind steuerlich sehr unterschiedlich. Bei Aufgabe und Verkauf werden die stillen Reserven aufgedeckt, wobei ab dem 55. Lebensjahr ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung stehen, jeweils einmal im Leben. Die Verpachtung im Ganzen vermeidet die Aufdeckung zunächst, verlangt aber eine bewusste Erklärung.

Erstgespräch

Beginnen wir früh genug.

Im Erstgespräch machen wir eine Bestandsaufnahme und sagen Ihnen, welche Uhren in Ihrem Fall wann zu starten sind.